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Landesbauordnungen / Baurecht

Bauordnung der einzelnen Bundesländer:

Baden-Württemberg Carports und Garagen bis 40cbm sind genehmigungsfrei, sofern die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
   
Bayern Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag notwendig.
   
Berlin Carports und Garagen sind bis zu 30 m² Grundfläche genehmigungsfrei, darüber hinaus ist ein Bauantrag notwendig.
   
Brandenburg Carports und Garagen sind bis zu 50 m² Grundfläche genehmigungsfrei, darüber hinaus ist ein Bauantrag notwendig.
   
Bremen Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag notwendig.
   
Hamburg Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag notwendig.
   
Hessen Carports und Garagen sind bis 40 Kubikmeter Rauminhalt genehmigungsfrei.
   
Mecklenburg-Vorpommern Für ein Carport bzw. eine Garage benötigt man keinen Bauantrag sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
   
Niedersachsen Für Carports und Garagen ist generell ein Bauantrag notwendig.
   
Nordrhein-Westfalen Grundsätzlich muß der Bau von Carports und Garagen beantragt werden.
   
Rheinland-Pfalz Carports und Garagen sind bis zu 50 m² Grundfläche genehmigungsfrei, darüber hinaus ist ein Bauantrag notwendig.
   
Saarland Bauantrag inkl. Statik und Bauzeichnungen ist notwendig.
   
Sachsen Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefrei sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
   
Sachsen-Anhalt Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefrei sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
   
Schleswig-Holstein Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefreie. Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben müssen gemäß §§ 30 - 36 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig sein.
   
Thüringen Carports und Garagen sind genehmigungs- und anzeigefrei sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Siehe auch:
Grenzbebauung Übersicht (PDF-Datei)

Genehmigungsfrei bedeutet nicht, losgelöst von allen Vorschriften zu bauen!

Genehmigungsfreiheit oder Anzeigefreiheit bezieht sich nur auf die formellen Aspekte des Baurechts. Es muss also kein formeller Bauantrag gestellt werden.

Das materielle Baurecht, also bauordnungsrechtliche wie planungsrechtliche Bestimmungen, sind dennoch stets einzuhalten!

Errichtet ein Bauherr oder eine Bauherrin ein Vorhaben, welches zwar formell genehmigungs- und anzeigefrei ist, aber materielle Aspekte des Baurechts verletzt, muss er oder sie mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beseitigung der baulichen Anlage rechnen!

Bauordnungsrechtliche Aspekte.

Grundsätzlich müssen alle Bestimmungen der LBO eingehalten werden. Insbesondere müssen die nachbarschützenden Vorschriften der LBO beachtet werden. Dies betrifft Länge und Höhe der Bebauung an der Grundstücksgrenze bzw. in weniger als 3,00 m Entfernung von der Grenze (Grenzbereich) oder Lärm- und Geruchsemmissionen. Selbstverständlich muss ein Gebäude standsicher sein.

Bauplanungsrechtliche Aspekte - Zulässigkeit eines Bauvorhabens.

Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben müssen gemäß des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig sein.

So sind im Außenbereich grundsätzlich nur solche genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben zulässig, die in einem untergeordneten Zusammenhang mit einem dort bereits zulässigerweise errichteten Bauvorhaben stehen. Darüber hinaus können im Einzelfall auch selbstständige Genehmigungen anderer Behörden (z.B. Naturschutzbehörde) erforderlich sein, selbst wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes müssen genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben alle Festsetzungen (wie z.B. möglicher Standort, äußere Gestaltung oder vorgeschriebene Dachneigung) einhalten.

Weitere Informationen auch in www.baurecht.de

   
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